Insolvenzentschädigung

Diese Leistungsart der Arbeitslosenversicherung entschädigt Lohnausfälle für tatsächlich geleistete Arbeit der letzten vier Monate vor Konkurseröffnung.

Sind Arbeitgebende zahlungsunfähig und können ausstehende Löhne ihrer Angestellten nicht auszahlen, so deckt die Arbeitslosenversicherung unter bestimmten Voraussetzungen die Lohnforderungen für die geleistete Arbeit des Arbeitnehmenden während der letzten vier Monate vor Konkurseröffnung.

Sie sind Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin eines Unternehmens in Konkurs?
Beantragen Sie Ihre Insolvenzentschädigung mit diesem Antragsformular.

Wichtig

Die Insolvenzentschädigung kann nur durch die Öffentliche Arbeitslosenkasse desjenigen Kantons ausgerichtet werden, in welchem der Arbeitgebende seinen Wohn- oder Geschäftssitz zum Zeitpunkt des Konkurses hat.
Der Entschädigungsanspruch muss spätestens 60 Tage nach der Veröffentlichung des Konkurses im Schweizerischen Handelsamtsblatt bei der Arbeitslosenkasse gestellt werden.

Bei Fragen zur Insolvenzentschädigung stehen Ihnen unsere Fachpersonen gerne zur Verfügung.

nach oben